Exmatrikulation
 Die Exmatrikulation ist im LHG §62 geregelt. |
 Die Mitgliedschaft der Studierenden in der Hochschule erlischt durch
Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag des/der
Studierenden oder von Amts wegen. |
 Die Exmatrikulation wird in der Regel jeweils zum Ende des Semesters
wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Aus besonderen Gründen kann sie
mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. |
 Bereits bezahlte Gebühren werden bei einer Exmatrikulation mit
sofortiger Wirkung innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit
zurückerstattet ( Antrag auf
Rückerstattung) |
 Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die
Ausgabe der Prüfungszeugnisse setzen voraus, dass : |
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