Hochschule Ulm
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V 1.6.1088.9223/


Exmatrikulation

Die Exmatrikulation ist im LHG §62 geregelt.

Die Mitgliedschaft der Studierenden in der Hochschule erlischt durch Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag des/der Studierenden oder von Amts wegen.

Die Exmatrikulation wird in der Regel jeweils zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Aus besonderen Gründen kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.

Bereits bezahlte Gebühren werden bei einer Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit zurückerstattet (Antrag auf Rückerstattung)

Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die Ausgabe der Prüfungszeugnisse setzen voraus, dass :



die Beiträge für das Studentenwerk sowie sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, bezahlt wurden und


der Nachweis erbracht wurde, dass die durch die Benutzungsordnung für die Hochschuleinrichtungen auferlegten Pflichten erfüllt sind.


Hochschule Ulm
89075 Ulm
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Petra Depfenhart
© Juni 2008