Benutzungsordnung des Informations- und Medienzentrums

Auf Grund von § 19 Abs. 1 Ziffer 10 des Landeshochschulgesetzes vom 5.
Januar 2005 (GBl. Nr. 1) und § 11 der Verwaltungsordnung für das IMZ vom 26.
Juli 2004 hat der Senat der Hochschule Ulm am 8. Dezember 2006 die
nachstehende Benutzungsordnung beschlossen. |

§ 1 Geltungsbereich
 Diese Benutzungsordnung gilt für alle Dienstleistungen des
Informations- und Medienzentrums (IMZ) an allen Standorten der Hochschule
Ulm. |
 § 5 Rechte und Pflichten der Benutzer
 Die nutzungsberechtigten Personen (Benutzer) haben das Recht, die
Dienstleistungen des IMZ nach Maßgabe der Zulassung im Rahmen dieser
Benutzungsordnung in Anspruch zu nehmen. |
 Es gilt die Hausordnung der Hochschule Ulm vom 8. November 2002.
Gemäß § 3 der Hausordnung übt die IMZ-Leitung oder die von ihr
beauftragten Personen das Hausrecht aus. |
 Die Benutzer sind verpflichtet, |
 
| 1. | die Vorschriften der Benutzungsordnung einzuhalten, die
Anordnungen des Personals zu befolgen und alles zu unterlassen, was
den ordnungsgemäßen Betrieb im IMZ stört. |
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| 2. | die benutzten Datenverarbeitungskomponenten, Bibliotheksmedien
und sonstigen Einrichtungen sorgfältig und schonend zu
behandeln. |
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| 3. | ihre Nutzungsberechtigung auf Verlangen des IMZ-Personals
nachzuweisen. |
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| 4. | Namens- und Anschriftänderungen unverzüglich zu melden. |
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| 5. | die urheberrechtlichen Vorschriften zu beachten. |
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| 6. | Störungen, Beschädigungen und Fehler in
Datenverarbeitungskomponenten den Mitarbeitern des IMZ zu
melden. |
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| 7. | zur Sicherung einer sach- und ordnungsgemäßen Benutzung der
Datenverarbeitungsanlagen dem Abteilungsleiter oder dessen
Beauftragten auf Verlangen unter Beachtung der Vertraulichkeit
Auskünfte über Programme und benutzte Methoden sowie Einsicht in die
Programme zu gewähren. |
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| 8. | die datenschutz- und sicherheitstechnischen Richtlinien des IMZ
strikt einzuhalten. Die IT-Sicherheitsrichtlinien werden im Intranet
bekannt gegeben und regelmäßig aktualisiert um auf aktuelle
Bedrohungslagen zu reagieren. |
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| 9. | ihnen bekannt gewordene Informationen über fremde Programme und
Daten nicht ohne Genehmigung weiterzugeben oder selbst zu
nutzen. |
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| 10. | Daten, die lokal auf Arbeitsplatzrechnern gespeichert sind,
selbst zu sichern. Das IMZ stellt hierfür eine Backup-Lösung zur
Verfügung. |
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| 11. | Handlungen zum unberechtigten Erlangen von fremden Programmen
und Informationen (z.B. Passwörter, etc.) zu unterlassen. |
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| 12. | sich in den Räumen der Bibliothek so zu verhalten, wie es dem
Charakter der Bibliothek als einer wissenschaftlichen Arbeitsstätte
entspricht. |
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| 13. | Taschen etc. und Überbekleidung nicht in die Bibliothek
mitzunehmen. Bei Zuwiderhandlung ist das Bibliothekspersonal
berechtigt, sich den Inhalt der Taschen etc. zeigen zu lassen. |
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| 14. | die Internet-Arbeitsplätze der Bibliothek nur für Recherchen im
Rahmen von Studium, Lehre und Forschung zu benutzen. Die
Internet-Arbeitsplätze stehen nur Hochschulmitgliedern zur
Verfügung |
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 § 6 Ausleihbestimmungen
 Die Bibliothek umfasst frei zugängliche Ausleih- sowie Präsenz- und
Magazinbestände. |
 Von der Ausleihe ausgenommen sind in der Regel Präsenzbestände,
Arbeitsapparate und besonders empfindliche Bibliotheksmaterialien. Diese
dürfen nur ausnahmsweise und nur mit Genehmigung der Bibliotheksleitung
kurzfristig ausgeliehen werden. |
  Die Bibliotheksleitung ist berechtigt, die Anzahl der von einem
Benutzer gleichzeitig entliehenen Medien zu begrenzen. |
 Vormerkungen auf ausgeliehene Medien sind möglich. Werden diese
nicht innerhalb von 5 Öffnungstagen nach Bereitstellung abgeholt, kann die
Bibliothek anderweitig darüber verfügen. |
 Die Leihfrist für Bücher beträgt in der Regel 4 Wochen, für andere
Medien 2 Wochen. Begrenzungen und Verlängerungen sind möglich. Bei
Fernleihe können andere Regeln gelten. Aus dienstlichen Gründen kann die
Bibliothek ein Medium auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern. |
 Unbefristet können Mitglieder der Hochschule Ulm maximal 50
Medieneinheiten für Lehre und Forschung ausleihen. Diese Medien sind bei
Bedarf anderen Bibliotheksbenutzern vorübergehend zur Verfügung zu
stellen. |
 Spätestens mit Ablauf der Leihfrist ist das entliehene Medium
unaufgefordert zurückzugeben. Die Rückgabe von entliehenen Medien auf dem
Postweg oder über den Buchrückgabekasten erfolgt auf Risiko des
Entleihers. Der Entleiher haftet bei Verlust oder Beschädigung der
ausgeliehenen Bibliotheksmedien; dazu zählen auch Eintragungen und
Unterstreichungen sowie Schäden an dem für die Registrierung
erforderlichen Datenträger. |
 § 7 Öffnungszeiten und Servicezeiten
 Die regelmäßigen Öffnungszeiten werden durch die IMZ-Leitung im
Einvernehmen mit dem Rektorat festgelegt und durch Aushang und im Internet
bekannt gegeben. |
 Die Abteilungsleiter können die Öffnungszeiten in begründeten Fällen
kurzfristig ändern. |
 Die Dienstleistungen des IMZ-Personals stehen während der üblichen
Öffnungszeiten zur Verfügung. |
 § 10 Ausschluss von der Benutzung
 Benutzer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die
Benutzungsordnung verstoßen oder bei der Benutzung strafbare Handlungen
begehen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung
ausgeschlossen werden; über den dauernden Ausschluss entscheidet das
Rektorat. |
 Die IMZ-Leitung kann bis zur Entscheidung durch das Rektorat einen
vorübergehenden Ausschluss aussprechen. Durch den Ausschluss werden die
aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers
nicht berührt. Der Anspruch der Hochschule Ulm auf das vereinbarte Entgelt
bleibt bestehen. Dem Benutzer stehen Schadensersatzansprüche aufgrund des
Ausschlusses nicht zu. |
 § 11 Haftung und Haftungsausschluss
 Die Haftung der Hochschule Ulm für Bedienstete des IMZ wird auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. |
 Das IMZ haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige,
unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen
entstehen könnten. |
 Das IMZ haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen, die durch die
Benutzer begangen werden. |
 Das IMZ haftet nicht bei Verlust oder Beschädigung der von den
Benutzern mitgebrachten Gegenstände; dies gilt auch bei Aufbewahrung in
den Schließfächern. |
 Die Benutzer und ihre Beauftragten haften für alle aus Anlass der
Benutzung der IMZ-Einrichtungen schuldhaft verursachten Schäden. Dies gilt
für Schäden, die durch die Nichtbefolgung der ihnen obliegenden Pflichten
entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden durch Nichtbeachtung von
uhrheberrechtlichen Bestimmungen und die Nichteinhaltung der
Sicherheitsrichtlinien. Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten. Die
Benutzer sind verpflichtet, die Hochschule Ulm von
Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten. |
 § 12 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
 
| 1. | Nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden alle Daten
des Nutzers von den zentralen Servern gelöscht. Dies gilt ebenfalls
für die E-Mail-Adresse. Ein Druckkontoguthaben von mehr als 5,00 EUR
wird auf Antrag ausbezahlt. Ein negativer Kontostand ist
auszugleichen. |
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| 2. | Die Benutzer sind verpflichtet, vor der Beendigung des
Benutzungsverhältnisses etwaige Gebühren zu bezahlen, alle entliehenen
Medien sowie den Benutzerausweis der Bibliothek zurückzugeben und
sonstige aus der Benutzungsordnung entstandene Pflichten gegenüber dem
IMZ zu erfüllen. |
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| 3. | Das Benutzungsverhältnis endet |

| 1. | bei Studierenden mit der Exmatrikulation, |
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| 2. | bei Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule Ulm mit dem
Ausscheiden aus der Hochschule, |
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| 3. | bei externen Benutzern mit einer Erklärung des
Benutzers, |
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| 4. | bei einem Ausschluss von der Benutzung gemäß § 10. |
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 § 13 Inkrafttreten
 Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen
Benutzungsordnungen vom 21.09.1981 und vom 01.03.2002 außer Kraft. |
 Datum der hochschulöffentlichen Bekanntmachung:
7.2.2007-21.2.2007 |
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