Hochschule Ulm
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Benutzungsordnung des Informations- und Medienzentrums

Auf Grund von § 19 Abs. 1 Ziffer 10 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Januar 2005 (GBl. Nr. 1) und § 11 der Verwaltungsordnung für das IMZ vom 26. Juli 2004 hat der Senat der Hochschule Ulm am 8. Dezember 2006 die nachstehende Benutzungsordnung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für alle Dienstleistungen des Informations- und Medienzentrums (IMZ) an allen Standorten der Hochschule Ulm.

§ 2 Dienstleistungen

Das IMZ erbringt auf Grund seiner Satzung § 6 folgende Dienstleistungen:

Abteilung I: Infrastruktur und IT-Basisdienste


Bereitstellung von Netzwerkdiensten


Betrieb von Server-Basisdiensten


Betrieb der PC-Pools incl. Softwareverteilung


Verwaltung der Benutzerkonten


Aufrechterhaltung der IT-Sicherheit


Wartung der DV-Geräte


Multimediaausstattung der Hörsäle


Installation von Arbeitsplätzen sowie Beratung für Dozenten und Personal


IT-Dienstleistung für Verwaltungsaufgaben


Telekommunikation


Schulungen

Abteilung II: Bibliothek


Beschaffung und Erschließung von Literatur


Bereitstellung der Bibliotheksmedien für Ausleihe und Präsenznutzung


Lizenzierung und Bereitstellung von elektronischen Informationsdiensten


Durchführung von Literaturrecherchen


Durchführung von Schulungen zur Vermittlung von Informationskompetenz


Bibliothekarische Auskunft und Beratung


Betrieb von elektronischen Dokumentenservern (z.B. Hochschulschriftenserver)


Archivierung von Dokumenten der Hochschule Ulm


Aufbau und Pflege von Referenzsammlungen externer elektronischer Informationsquellen


Betrieb der Lesesäle und Magazine

Abteilung III: Online-Dienste und elektronische Medien


Betrieb der elektronischen Dienste (Webdienste, News, usw.)


Aufbau und Betrieb von hochschulweiten Portalen


Schulung von Dozenten und Personal


E-Learning-Angebote


Alumni-Dienste

§ 3 Benutzerkreis


1. 
Die Leistungen des IMZ können von allen Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule Ulm (§ 9 Landeshochschulgesetz) für dienstliche Zwecke in Anspruch genommen werden.

2. 
Andere Hochschulen und Berufsakademien des Landes sowie Einzelpersonen mit wissenschaftlichen oder beruflichen Interessen können zugelassen werden, sofern hierdurch die Belange der in Absatz 1 genannten Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für die Benutzung durch Mitglieder der Hochschule Ulm für Zwecke einer Nebentätigkeit.

§ 4 Zulassung zur Benutzung

Zulassung zur Abteilung Infrastruktur und IT-Basisdienste


1. 
Die Benutzung der Dienstleistungen der Abteilung IT-Basisdienste steht allen Mitgliedern der Hochschule Ulm offen.

2. 
Die Benutzung durch externe Dritte kann auf begründeten Antrag vom Abteilungsleiter genehmigt werden.

Zulassung zur Bibliothek


1. 
Zur Bibliotheksbenutzung zugelassen werden Personen ab 18 Jahren. Mit der Zulassung erkennt der Benutzer die Benutzungsordnung an und erklärt sich mit der Speicherung der personenbezogenen Daten einverstanden.

2. 
Studierende der Hochschule Ulm sind mit ihrer Immatrikulation als Benutzer zugelassen. Für sie dient der Studierendenausweis als Benutzerausweis.

3. 
Die Zulassung anderer Mitglieder und Angehöriger der Hochschule Ulm erfolgt durch persönliche Anmeldung in der Bibliothek. Bei ihnen dient der Hochschulausweis als Benutzerausweis.

4. 
Externe Benutzer müssen ihre Zulassung persönlich unter Vorlage des Personalausweises und unter Angabe der Adresse beantragen und erhalten einen Benutzerausweis. Über die Zulassung entscheidet der Abteilungsleiter.

Zulassung zur Abteilung Online-Dienste und elektronische Medien


1. 
Für die Zulassung gilt Absatz (1) sinngemäß.

§ 5 Rechte und Pflichten der Benutzer

Die nutzungsberechtigten Personen (Benutzer) haben das Recht, die Dienstleistungen des IMZ nach Maßgabe der Zulassung im Rahmen dieser Benutzungsordnung in Anspruch zu nehmen.

Es gilt die Hausordnung der Hochschule Ulm vom 8. November 2002. Gemäß § 3 der Hausordnung übt die IMZ-Leitung oder die von ihr beauftragten Personen das Hausrecht aus.

Die Benutzer sind verpflichtet,


1. 
die Vorschriften der Benutzungsordnung einzuhalten, die Anordnungen des Personals zu befolgen und alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb im IMZ stört.

2. 
die benutzten Datenverarbeitungskomponenten, Bibliotheksmedien und sonstigen Einrichtungen sorgfältig und schonend zu behandeln.

3. 
ihre Nutzungsberechtigung auf Verlangen des IMZ-Personals nachzuweisen.

4. 
Namens- und Anschriftänderungen unverzüglich zu melden.

5. 
die urheberrechtlichen Vorschriften zu beachten.

6. 
Störungen, Beschädigungen und Fehler in Datenverarbeitungskomponenten den Mitarbeitern des IMZ zu melden.

7. 
zur Sicherung einer sach- und ordnungsgemäßen Benutzung der Datenverarbeitungsanlagen dem Abteilungsleiter oder dessen Beauftragten auf Verlangen unter Beachtung der Vertraulichkeit Auskünfte über Programme und benutzte Methoden sowie Einsicht in die Programme zu gewähren.

8. 
die datenschutz- und sicherheitstechnischen Richtlinien des IMZ strikt einzuhalten. Die IT-Sicherheitsrichtlinien werden im Intranet bekannt gegeben und regelmäßig aktualisiert um auf aktuelle Bedrohungslagen zu reagieren.

9. 
ihnen bekannt gewordene Informationen über fremde Programme und Daten nicht ohne Genehmigung weiterzugeben oder selbst zu nutzen.

10. 
Daten, die lokal auf Arbeitsplatzrechnern gespeichert sind, selbst zu sichern. Das IMZ stellt hierfür eine Backup-Lösung zur Verfügung.

11. 
Handlungen zum unberechtigten Erlangen von fremden Programmen und Informationen (z.B. Passwörter, etc.) zu unterlassen.

12. 
sich in den Räumen der Bibliothek so zu verhalten, wie es dem Charakter der Bibliothek als einer wissenschaftlichen Arbeitsstätte entspricht.

13. 
Taschen etc. und Überbekleidung nicht in die Bibliothek mitzunehmen. Bei Zuwiderhandlung ist das Bibliothekspersonal berechtigt, sich den Inhalt der Taschen etc. zeigen zu lassen.

14. 
die Internet-Arbeitsplätze der Bibliothek nur für Recherchen im Rahmen von Studium, Lehre und Forschung zu benutzen. Die Internet-Arbeitsplätze stehen nur Hochschulmitgliedern zur Verfügung

§ 6 Ausleihbestimmungen

Die Bibliothek umfasst frei zugängliche Ausleih- sowie Präsenz- und Magazinbestände.

Von der Ausleihe ausgenommen sind in der Regel Präsenzbestände, Arbeitsapparate und besonders empfindliche Bibliotheksmaterialien. Diese dürfen nur ausnahmsweise und nur mit Genehmigung der Bibliotheksleitung kurzfristig ausgeliehen werden.



Die Ausleihe ist nur gegen Vorlage des Benutzerausweises möglich.


Benutzerausweise sind nicht übertragbar.


Der Entleiher haftet der Bibliothek gegenüber für alle auf seinen Benutzerausweis entliehenen Medien und darf sie nicht an Dritte weiter verleihen.


Der Verlust des Benutzerausweises muss der Bibliothek unverzüglich gemeldet werden.


Es ist nicht gestattet, Medien aus der Bibliothek mitzunehmen, deren Entleihung nicht registriert wurde.


Der Benutzer hat den Zustand der Medien bei der Ausleihe durch Augenschein zu prüfen und auf Schäden sofort hinzuweisen. Erfolgt kein Hinweis, so wird angenommen, dass er die Medien in einwandfreiem Zustand erhalten hat.

Die Bibliotheksleitung ist berechtigt, die Anzahl der von einem Benutzer gleichzeitig entliehenen Medien zu begrenzen.

Vormerkungen auf ausgeliehene Medien sind möglich. Werden diese nicht innerhalb von 5 Öffnungstagen nach Bereitstellung abgeholt, kann die Bibliothek anderweitig darüber verfügen.

Die Leihfrist für Bücher beträgt in der Regel 4 Wochen, für andere Medien 2 Wochen. Begrenzungen und Verlängerungen sind möglich. Bei Fernleihe können andere Regeln gelten. Aus dienstlichen Gründen kann die Bibliothek ein Medium auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern.

Unbefristet können Mitglieder der Hochschule Ulm maximal 50 Medieneinheiten für Lehre und Forschung ausleihen. Diese Medien sind bei Bedarf anderen Bibliotheksbenutzern vorübergehend zur Verfügung zu stellen.

Spätestens mit Ablauf der Leihfrist ist das entliehene Medium unaufgefordert zurückzugeben. Die Rückgabe von entliehenen Medien auf dem Postweg oder über den Buchrückgabekasten erfolgt auf Risiko des Entleihers. Der Entleiher haftet bei Verlust oder Beschädigung der ausgeliehenen Bibliotheksmedien; dazu zählen auch Eintragungen und Unterstreichungen sowie Schäden an dem für die Registrierung erforderlichen Datenträger.

§ 7 Öffnungszeiten und Servicezeiten

Die regelmäßigen Öffnungszeiten werden durch die IMZ-Leitung im Einvernehmen mit dem Rektorat festgelegt und durch Aushang und im Internet bekannt gegeben.

Die Abteilungsleiter können die Öffnungszeiten in begründeten Fällen kurzfristig ändern.

Die Dienstleistungen des IMZ-Personals stehen während der üblichen Öffnungszeiten zur Verfügung.

§ 8 Entgeltregelung


1. 
Die Dienstleistungen des IMZ sind bei dienstlicher Inanspruchnahme innerhalb der Hochschule Ulm unentgeltlich. Darüber hinaus erfolgt die Abrechnung gemäß Dienstleistungskatalog* und nach der jeweils gültigen Satzung der Hochschule Ulm für die Erhebung der Bibliotheksgebühren.

2. 
Erbringt das IMZ Dienstleistungen für externe Dritte, gelten die Regelungen der Satzung der Hochschule Ulm für die Erhebung der Bibliothekgebühren.

§ 9 Mahnwesen


1. 
Mahngebühren werden in der Bibliothek bei Überziehung der Leihfrist nach der jeweils gültigen Satzung der Hochschule Ulm für die Bibliotheksgebühren erhoben. Diese sind auch dann fällig, wenn kein Mahnschreiben zugestellt worden ist.

2. 
Wird ein Medium nach der 4. Mahnung nicht zurückgegeben, kann die Bibliothek Ersatzbeschaffung auf Kosten des Entleihers vornehmen oder Maßnahmen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) ergreifen.

3. 
Bis zur Zahlung fälliger Gebühren ist der Benutzer von der Bibliotheksbenutzung ausgeschlossen.

§ 10 Ausschluss von der Benutzung

Benutzer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen oder bei der Benutzung strafbare Handlungen begehen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden; über den dauernden Ausschluss entscheidet das Rektorat.

Die IMZ-Leitung kann bis zur Entscheidung durch das Rektorat einen vorübergehenden Ausschluss aussprechen. Durch den Ausschluss werden die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers nicht berührt. Der Anspruch der Hochschule Ulm auf das vereinbarte Entgelt bleibt bestehen. Dem Benutzer stehen Schadensersatzansprüche aufgrund des Ausschlusses nicht zu.

§ 11 Haftung und Haftungsausschluss

Die Haftung der Hochschule Ulm für Bedienstete des IMZ wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Das IMZ haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstehen könnten.

Das IMZ haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen, die durch die Benutzer begangen werden.

Das IMZ haftet nicht bei Verlust oder Beschädigung der von den Benutzern mitgebrachten Gegenstände; dies gilt auch bei Aufbewahrung in den Schließfächern.

Die Benutzer und ihre Beauftragten haften für alle aus Anlass der Benutzung der IMZ-Einrichtungen schuldhaft verursachten Schäden. Dies gilt für Schäden, die durch die Nichtbefolgung der ihnen obliegenden Pflichten entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden durch Nichtbeachtung von uhrheberrechtlichen Bestimmungen und die Nichteinhaltung der Sicherheitsrichtlinien. Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten. Die Benutzer sind verpflichtet, die Hochschule Ulm von Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten.

§ 12 Beendigung des Benutzungsverhältnisses


1. 
Nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden alle Daten des Nutzers von den zentralen Servern gelöscht. Dies gilt ebenfalls für die E-Mail-Adresse. Ein Druckkontoguthaben von mehr als 5,00 EUR wird auf Antrag ausbezahlt. Ein negativer Kontostand ist auszugleichen.

2. 
Die Benutzer sind verpflichtet, vor der Beendigung des Benutzungsverhältnisses etwaige Gebühren zu bezahlen, alle entliehenen Medien sowie den Benutzerausweis der Bibliothek zurückzugeben und sonstige aus der Benutzungsordnung entstandene Pflichten gegenüber dem IMZ zu erfüllen.

3. 
Das Benutzungsverhältnis endet

1. 
bei Studierenden mit der Exmatrikulation,

2. 
bei Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule Ulm mit dem Ausscheiden aus der Hochschule,

3. 
bei externen Benutzern mit einer Erklärung des Benutzers,

4. 
bei einem Ausschluss von der Benutzung gemäß § 10.

§ 13 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Benutzungsordnungen vom 21.09.1981 und vom 01.03.2002 außer Kraft.

Datum der hochschulöffentlichen Bekanntmachung: 7.2.2007-21.2.2007


Hochschule Ulm
89075 Ulm
infohs-ulm.de





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Petra Depfenhart
© Januar 2011