Die Beauftragte für Chancengleichheit unterstützt die
Hochschulleitung bei der Umsetzung des Chancengleichheitsgesetzes und
achtet auf dessen Durchführung und Einhaltung. Sie ist der
Hochschulleitung unmittelbar zugeordnet, hat ein direktes Vortragsrecht
und ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Die
Amtszeit beträgt vier Jahre. |

Die Beauftragte für Chancengleichheit hat ein Initiativrecht für
Maßnahmen zur gezielten beruflichen Förderung von Frauen. Sie kann sich
innerhalb der Hochschule zu fachlichen Fragen der Gleichberechtigung von
Frauen und Männern, der beruflichen Förderung von Frauen und der
Vereinbarkeit von Familie und Beruf äußern. Sie ist an sonstigen
allgemeinen personellen sowie sozialen und organisatorischen Maßnahmen der
Hochschule, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation
weiblicher Beschäftigter haben können, frühzeitig zu beteiligen. |

Die Beauftragte für Chancengleichheit kann während der Arbeitszeit
Sprechstunden durchführen und einmal im Jahr eine Versammlung der
weiblichen Beschäftigten der Hochschule einberufen. Weibliche Beschäftigte
können sich in ihren Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges an
die Beauftragte für Chancengleichheit wenden. Diese ist verpflichtet, über
die persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten und andere vertrauliche
Angelegenheiten in der Dienststelle Stillschweigen zu bewahren. |

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