Beurlaubung
 Gemäß §61 LHG können Studierende auf Antrag beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist beim
zuständigen Fakultätssekretariat zu beantragen. In diesem Zeitraum müssen trotzdem der
Verwaltungskostenbeitrag und der Studentenwerksbeitrag bezahlt werden. Die Zeit der
Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten. |
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