Studenten aus dem Ausland sind berechtigt, während des Studiums eine
Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen oder 180 halben Tagen im Jahr auszuüben.
Gleiches gilt für die Ausübung studentischer Nebentätigkeiten an der
Hochschule. Eine Nebenbestimmung dieser Art, wird in die
Aufenthaltserlaubnis aufgenommen. Einer speziellen Erlaubnis der
Ausländerbehörde bedarf es jedoch bei einem Praktikum. Sollte dieses
Praktikum vorgeschriebener Bestandteil des Studiums sein oder nachweislich
erforderlich, kann es unter erleichterten Bedingungen erlaubt werden. Ein
anderes Praktikum darf die Ausländerbehörde nur mit Zustimmung der
Arbeitsverwaltung gestatten. Für Staatsangehörige eines EU-Landes gibt es
weitere Befreiungen bzw. Erleichterungen
Über kurzfristige Beschäftigungsangebote informiert Sie das: